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Die Regenbogenbrücke Equidenpass Maul & Klauenseuche News Weidehaftung

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Pferde / Maul & Klauenseuche
Aufatmen können wir als Pferdebesitzer derzeit nur, das die MKS für Pferde nicht relevant ist, diese sich nicht anstecken können da Pferde als Unpaarhufer von dieser Krankheit nicht betroffen sind. Dennoch wird die MKS auch in den Bahnen der Reiterhöfe extreme Spuren hinterlassen. Da die MKS zu den Seuchenkrankheiten zählt, und damit stenger Quarantänebedingungen ausgeliefert ist werden auch keine Pferdetransporte in Quarantänegebieten zugelassen. Dieses hat zur Folge das viele Turnieranstaltungen in diesem Jahr ( hoffentlich nur in diesem Jahr ) ausfallen werden müssen, weil die Pferde erst gar nicht in diese Gebiete oder aus Quarantänegebieten hinein oder heraus transportiert werden dürfen. Viele Veranstaltungen werden dadurch ausfallen und ein tiefes Loch in den jeweiligen Geldsäckeln der Veranstalter hinterlassen. Vom Urlaub auf Reiterhöfen die meistens auch im Besitze von Rindern sind gar nicht erst zu reden, da Aufgrund der Quarantänebedingungen auch das ausreiten in freier Natur strengstens untersagt ist. Wer dieses Jahr Urlaub auf einem Reiterhof machen möchte oder sein Turnier absolvieren möchte sollte sich auf jeden Fall über die dort vor Ort gegebenen Umstände informieren, wobei sich diese tagtäglich ändern können.
Weitere Info auch über diesen Link:

Ministerium für Umwelt & Naturschutz
Ministerium für Umwelt & Naturschutz, Abtlg. Presse


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Pferde / Equidenpass
Pferdepass bietet für Pferdebesitzer, Vereine und Betriebe ungeahnte Vorteile
Was haben der 21. Februar, der Jahrestag des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien, und der Pferdepass miteinander zu tun? Vordergründig sehr wenig, tatsächlich aber sehr viel. In Umsetzung von EU-Richtlinien hat die Bundesregierung zum 1. Juli 2000 den Pferdepass eingeführt. Über Sinn oder Unsinn dieser Maßnahme gab es in der Vergangenheit zahlreiche, teils hitzige und kontrovers geführte Diskussionen. Zwei Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit zeigen jedoch auf, dass der Pferdepass auch gute Seiten hat, und Pferdebesitzern, aber auch Vereinen und Betrieben ganz handfeste Vorteile bieten kann.
Vor ziemlich genau einem Jahr erschütterten die Pferdeszene hierzulande die massiven und teilweise nicht nachzuvollziehenden Restriktionen rund um die MKS-Problematik. Rund zehn Prozent der jährlich in Deutschland durchgeführten Turniere waren davon betroffen und fielen aus. Viel ärger jedoch traf es die Pferdeleute in den benachbarten Niederlanden. Mehr als 50 an akuten Koliken erkrankte Pferde mussten dort verenden, weil sie durch MKS-Sperrmaßnahmen auf den Höfen und Betrieben festgehalten und nicht in die rettenden Kliniken transportiert werden konnten. Was hat dies mit dem Pferdepass zu tun? Ganz einfach: Über eines muss sich jeder Pferdebesitzer spätestens seit dem vergangenen Jahr im Klaren sein: Sollte die MKS-Bedrohung wiederkehren, haben die Pferde, die jetzt immer noch nicht über einen Pass verfügen, die schlechtesten Karten. Für sie dürften dann die gravierensten Transportbeschränkungen gelten. Dies bestätigen auch entsprechende Stellen im EU-Landwirtschaftskommissariat in Brüssel.
Immerhin begeht jetzt schon, wer ein Pferd von einem Bestand in einen anderen Bestand ohne Pass transportiert, im Sinne der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit, die durchaus mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auch Kauf oder Verkauf eines Pferdes ohne Pass verstößt gegen die Verordnung, weil damit im Regelfall die Verbringung des Pferdes in einen anderen Bestand verbunden ist. Ebenfalls ohne Pass nicht mehr möglich ist auch der letzte Gang des Pferdes, nämlich der zum Schlachter. Bereits im vergangenen Jahr gab es mehrere Fälle in Deutschland, wo Pferdebesitzer, die ihr Pferd ohne den notwendigen Pass schlachten ließen, mit Bußgeldern im vierstelligen Bereich belegt wurden. Auch die Pferdeschlachter und Tierkörperbeseitigungsanlagen dürfen keine Pferde mehr ohne Pass annehmen, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Tiermehl dienen sollen.
Der Pferdepass bietet jetzt auch einen ganz neuen Vorteil. Die im vergangenen Jahr zugegebenermaßen ebenfalls unsinnigerweise vom Gesetzgeber eingeführte Pflicht zum führen eines Bestandsbuches für jedes Pferd kann mit Hilfe des Passes überwunden werden. Denn Pferde mit Pass und dem Status Nichtschlachttier sind von dieser Pflicht ausgenommen. Eine wesentliche Erleichterung für alle privaten Pferdehalter, Vereine und Betriebe. Jeder Pferdebesitzer, der vor der Frage steht, welchen Status er für sein Pferd eintragen lassen will, sollte die nachfolgend aufgeführten Vor- und Nachteile persönlich abwägen. Die Auflistung wird manchem Pferdefreund zwar die Haare zu Berge stehen lassen, muss aber fairerweise an dieser Stelle erfolgen, um eine vernünftige und der jeweiligen Situation angebrachte Entscheidung zu ermöglichen.
Wählt der Pferdebesitzer den Status Schlachttier, so ergeben sich folgende Vorteile:

Er kann selbst bestimmen, wann und wie sein Pferd getötet werden soll.

Der Status kann jederzeit in Nichtschlachttier (ggf. bei notwendiger Medikation mit bestimmten Substanzen) umgewidmet werden.

Das Pferd kann zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet werden und kann so bei Tötung noch einen gewissen Restwert für den Besitzer erzielen.

Nachteile beim Status Schlachttier:

Bestimmte (relativ wenige) Substanzen können nicht verabreicht werden.

Der Tierarzt muss die Behandlung (mit bestimmten Substanzen) im Pass dokumentieren.

Der Verfügungsberechtigte (im Regelfall der Eigentümer) ist zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet.
Wählt der Pferdebesitzer den Status Nichtschlachttier, so ergeben sich folgende Vorteile: · Das Pferd kann problemlos mit allen Substanzen behandelt werden.

Der Tierarzt hat einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand.

Der Eigentümer ist von der Führung eines Bestandsbuches entbunden.
Nachteile beim Status Nichtschlachttier:

Der Status kann nie mehr in Schlachttierstatus umgewidmet werden.

Der Eigentümer verliert die alleinige Entscheidungshoheit, das Pferd töten zu lassen. Für die Tötung / Schlachtung ist das Vorliegen eines vernünftigen Grundes sowie das Einverständnis des Tierarztes notwendig.

Sollten Kommunen in Zukunft die Beseitigung von Pferdekadavern in den Tierkörperbeseitigungsanlagen mit zusätzlichen Gebühren belegen (analog zur Sondermüllbeseitigung), könnten auf den Pferdebesitzer schnell Entsorgungskosten im vierstelligen Bereich zukommen.
Wer aufgrund der neuen Rechtslage den Status in einem bereits ausgestellten Pferdepass vom Schlachttierstatus in den Nichtschlachttierstatus ändern will, kann dies folgendermaßen erreichen: Der behandelnde Tierarzt zeichnet im Medikamentenanhang (dem Kapitel IX des Pferdepasses) den Status Nichtschlachttier mit seiner Unterschrift ab (bitte mit Datum versehen). Der alte Status Schlachttier wird durchgestrichen und verliert damit seine Gültigkeit (unwiderruflich). Wird die Änderung des Status an die Datenbank der FN weitergegeben, wird dies kostenfrei bei der FN registriert

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Pferde / Weidehaftung
WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG PFERDEHALTER )
....mein Pferd seinen Weidekumpel verletzt, oder von diesem verletzt wird?

Wird das Pferd von einem anderen verletzt, haftet der Halter des schädigenden Pferdes - sofern dieses eindeutig als Ursache der Verletzung ausgemacht werden kann. Hierfür muss ausgeschlossen sein, das die Verletzung nicht aus auf der Weide befindlichen Gegenständen resultierte. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (AZ. 3 U 185/91 ) vom 23. Juni1992 besteht ein Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung selbst dann, wenn die Verletzungshandlung nicht durch Zeugen beobachtet worden ist, den Umständen zufolge aber nur ein haftungsbegründender Schadensablauf in Betracht kommt. Ein stillschweigender Haftungsverzicht kann, da beide Parteien ihre Pferde gemeinsam auf die Wiese gebracht hatten, ebenso wenig angenommen werden, wie das Handeln auf eigene Gefahr, da keine besondere Tiergefahr vorliegt. Auch aus der Art und Weise, wie die Weide dem Einsteller überlassen wurde, könne kein Haftungsverzicht hergeleitet werden, da für eine Weide meist bezahlt werden muss. Problematisch wird es allerdings, wenn mehrere Pferde auf einer Weide stehen, da hier - ausser von Zeugen beobachtet - der Verursacher der Verletzung nicht exakt ausgemacht werden kann. In diesem Fall wird der Halter des verletzten Pferdes wohl selbst für seinen Schaden aufkommen müssen.


WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG PFERDEHALTER )
....mein Hengst auf der Weide eine Stute deckt und diese dabei verletzt wird, Infektionen bekommt oder trächtig wird ?

Vorausgesetzt den Fall der Hengst hat sich selbständig gemacht, haftet der Hengsthalter oder der für die Verwahrung des Hengstes Verantwortliche. Der Bundesgerichtshof sieht auch in einem ungewollten Deckakt einen haftungsbegründenden Tatbestand im Sinne des § 833 BGB. ( BGH NJW 1976, S. 2130 ). Steht also fest, durch welches Pferd der Deckakt durchgeführt wurde so besteht vom Grundsatz her kein Zweifel, das der Hengsthalter für die entstehenden Schäden aufzukommen hat. Schwierig kann allerdings die Frage sein, wie diese Schäden zu berechnen sind. Das gleiche gilt natürlich auch dann, wenn sich ein Wallach bei einem Deckakt versucht und die Stute verletzt oder ihr sonst irgendwie Schaden zufügt.


WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG WEIDEEIGENTÜMER )
....mein Pferd auf der Weide in ein Loch tritt und sich verletzt ?

Hier gilt es 2 Fälle zu unterscheiden : Im Rahmen des Einstellvertrages bringt der Stallbesitzer das Pferd auf die im Preis inbegriffene Wiese, oder aber der Einsteller pachtet eine - Portionsweide - . Da letzteres die gängige Praxis ist, beziehen sich folgende Angaben auf diesen Fall. Je nach Vertrag zwischen Einsteller und Stallbesitzer wird der Zustand der Weide festgelegt. Hatte der Einsteller den Zustand der Weide zur Kenntnis genommen und bewusst akzeptiert, wird er sich im Schadensfall ein Mitverschulden ( § 254 BGB ) anrechnen lassen müssen,, das bis zum vollständigen Ausschluss eines Schadenersatzes führen kann. ( Fellmer, Rdn 200 ) Eine Schadensersatzpflicht ergäbe sich erst dann, wenn der Stallbesitzer auf erstmalig aufgetretene Misstände wie Kaninchenlöcher oder Maulwurfslöcher hingewiesen wurde und innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert hat.

WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG WEIDEEIGENTÜMER )
....mein Pferd sich am Zaun verletzt hat ?
Auch hier gilt : Hat der Pferdebesitzer die Art der Weidesicherung zur Kenntnis genommen und bewusst akzeptiert, wird er den Stallbesitzer im Schadensfall nicht haftbar machen können. In jedem Fall gilt aber, das die Weideeinfriedung ordnungsgemäss und funktionsgerecht sein muss - der Inhalt dieser Worte kann allerdings verschiedene Meinungen enthalten. Allenfalls wenn der Pferdeeigentümer im Umgang mit Pferden völlig unerfahren, der Stallbesitzer jedoch über sehr viel Erfahrung verfügt, kann ein Urteil anders ausgelegt werden.


WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG WEIDEEIGENTÜMER )
....sich mein Pferd beim Führen zur Weide durch beauftragte Personen ( Stallbesitzer, Pfleger usw.) verletzt ?

Wenn die beauftragte Person sich völlig richtig verhalten hat, das Pferd aber tiertypisch scheut oder dergleichen, trägt der Pferdeeigentümer das Risiko der Verbringung zur Weide alleine. Lag allerdings ein falsches Verhalten des Stallbesitzers oder Pflegers vor - beispielsweise wenn alle Pferde bis auf eines zurück in den Stall geholt wurden und das alleingelassene sich infolge der daraus resultierenden Unruhe verletzt - haftet der Stallbesitzer, und zwar auch für alle von ihm beauftragten Personen ebenso wie diese selbst.


WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG WEIDEEIGENTÜMER )
....mein Pferd beim Führen zur Weide beauftragte Personen ( Stallbesitzer, Pfleger usw.) verletzt ?

Hier ist der Einzelfall für die Haftungsfrage entscheidend. Handelt es sich um sogenannte Verwirklichung der typischen Tiergefahr, und kann dem Führer der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden, so haftet der Halter bzw. der Hüter des Pferde für den dem Führer entstandenen Schaden. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 833, 834, in denen festgehalten ist, das der Halter eines Luxustieres für jeden Schaden einzustehen hat den dieses Tier anrichtet, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob ihn selbst dabei ein Verschulden trifft.


WER HAFTET WENN..... ( HAFTUNG WEIDEEIGENTÜMER )
....die beauftragte Person vergisst, mein Pferd von der Weide zu holen und sich dann verletzt ?
Hier liegt sicher ein fahrlässiges, d. h. schuldhaftes Handeln der Person vor, die zum Hereinholen der Pferde beauftragt war. In diesem Falle haftet diese Person.


VERSICHERUNGSFALL

Wussten Sie schon das Sie 1/3 weniger Schmerzenzgeld von der Versicherung bekommen wenn Sie die Stallgasse passieren und dabei nicht den Sicherheitsabstand zu einem Pferd von 2,40 m einhalten und dabei von einem austretenden Pferd verletzt werden? Bei einem angebundenen Pferd hat der sorgfältige Reiter, so das OLG Celle, die durch die Länge des Anbindestrickes eröffenete Möglichkeit des Zurücktretens bei der Bestimmung der Gefahrenzone zur Hinterhand einzukalkulieren.
INFO:
Oberlandgericht Celle vom 24.04.1996 ( VersR 97, S.633 )


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DIE REGENBOGENBRÜCKE
Eine Brücke verbindet den Himmel und die Erde. Wegen der vielen Farben nennt man sie die Brücke des Regenbogens. Auf jener Seite der Brücke liegt ein Land mit Wiesen, Hügeln und saftigen, grünen Gras. Wenn ein geliebtes Tier auf der Erde für immer eingeschlafen ist, geht es zu diesem wunderschönen Ort. Dort gibt es immer was zu fressen und zu trinken, und es ist warmes, schönes Frühlingswetter. Die alten und kranken Tiere sind wieder jung und gesund. Sie spielen den ganzen Tag zusammen. Es gibt nur eine Sache, die sie vermissen. Sie sind nicht mit ihren Menschen zusammen, die sie auf Erden so geliebt haben. So rennen und spielen sie jeden Tag zusammen, bis eines Tages plötzlich eines von ihnen innehält und aufsieht. Die Nase bebt, die Ohren stellen sich auf, und die Augen werden ganz groß! Plötzlich rennt es aus der Gruppe heraus und fliegt über das grüne Gras. Die Füße tragen es schneller und schneller. Es hat dich gesehen. Und wenn du und dein spezieller Freund sich treffen, nimmst du ihn in deine Arme und hältst ihn fest. Dein Gesicht wird geküsst, wieder und wieder, und du schaust endlich glücklich in die Augen deines geliebten Tieres, das solange aus deinem Leben verschwunden war, aber nie aus deinem Herzen. Dann überschreitet ihr gemeinsam die Brücke des Regenbogens, und ihr werdet nie wieder getrennt sein...

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UPDATE:22.06.2008
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